§ 1 Der am 1. März 1961 gegründete Schachverein führt den Namen: Bodenheimer Schachverein e.V.Er hat seinen Sitz in Bodenheim. Er ist Mitglied im Deutschen Schachbund bzw. des Rheinhessischen Schachbundes. Im Jahr 1983 erfolgte die Aufnahme in den Sportbund Rheinhessen des Landessportbundes Rheinland-Pfalz.§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele durch die Pflege und Förderung des Schachspiels und des kameradschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder. Er verfolgt keine Erwerbsabsichten und erstrebt keine Vermögensbildung. Er nimmt Mitglieder auf ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, zu Stand und Rasse. Der Bodenheimer Schachverein e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Sinn des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder im Bodenheimer Schachverein
e.V. sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede
unbescholtene natürliche Person werden. Über die Ernennung zum
Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Mitgliedschaft
ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 4 Der Aufnahmeantrag in den Verein ist
in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand zu
richten. Bei Minderjährigen muss er auch vom Erziehungsberechtigten
unterschrieben werden. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung unterwirft
sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 5 Die Beitragszahlung beginnt mit dem
auf die Aufnahme folgenden Monat. Der Beitrag ist jährlich im Voraus
zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Jugendliche bis zu 18 Jahren sowie Schüler, Auszubildende,
Studenten und Wehrpflichtige zahlen ermäßigte Beiträge.
§ 6 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich und ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses mit seinem Beitrag mehr als 6 Monate rückständig ist, b) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins begeht, c) sich unehrenhaft oder grob unsportlich verhält.
§ 7 Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist schriftlich binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheides
beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die
einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Organe des „Bodenheimer Schachverein e.V.“ sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Der Vereinsvorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden
Je nach Erfordernis können zusätzlich Mitglieder in den Vorstand mit folgender Funktion gewählt werden: e) Koordinatoren für Jugendwart und Schulschach
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Darüber hinaus bleibt er bis zur nächsten Vorstandswahl
im Amt. Ein Mitglied im Vorstand kann bis zu zwei Ämter in Personalunion
übernehmen, dies gilt jedoch nicht für den 1. Vorsitzenden. Scheidet
ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten
Wahl neu besetzen.
§ 10 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
und muss die Beschlüsse der Mitgliederver sammlung ausführen.
Er ist zuständig für die Bewilligung von Ausgaben, die zur Durchführung
eines geordneten Vereinslebens notwendig sind und für die Aufnahme
von Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich
aus.
§ 11 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende
vertreten den Verein nach innen und nach aus sen und leiten die Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen. Jeder von beiden ist einzeln vertretungsberechtigt.
§ 12 Der 2. Vorsitzende ist gehalten, von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§ 13 Der Kassierer verwaltet die Finanzen
des Vereins. Er hat die Einnahmen und Ausgaben in einem Kassenbuch übersichtlich
aufzuzeichnen und dem Vorstand jederzeit Auskunft über die Lage der
Vereinsfinanzen zu erteilen.
§ 14 Dem Turnierleiter obliegt die Organisation
von Turnieren und Wettkämpfen innerhalb des Vereins und anderen
Vereinen.
§ 15 Der Schriftführer hat den aus
dem Vereinsleben sich ergebenden Schriftwechsel zu führen, sofern
er nicht in den Aufgabenbereich der anderen Vorstandsmitglieder fällt.
Er hat die Beurkundung der auf den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
durch ein von ihm anzufertigendes Protokoll vorzunehmen, von dem je ein
Duplikat den einzelnen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen ist.
Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
unterschrieben.
§ 16 Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Mehrheit; Ausnahme bei einer Satzungsänderung (2/3 Mehrheit)
und der Auflösung (3/4 Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung,
zu deren mindestens 7 Tage vorher schriftlich eingeladen sein muss.
§ 17 Die Mitgliederversammlung ist den Erfordernissen entsprechend abzuhalten, jedoch mindestens einmal im Jahr. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind: a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des
Berichtes der beiden
§ 18 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen
hat oder
§ 20 Bei Auflösung oder Aufhebung
des „Bodenheimer Schachverein e.V.“ oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks ist das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 21 Diese Satzung ist eine Änderung der
Satzung vom Januar 1983. Sie wurde in der Mitgliederversammlung
55294 Bodenheim, den 14. J u n i 2005
_______________ _______________ (1. Vorsitzender)
(2. Vorsitzender)
Weitere Unterschriften von Vereinsmitgliedern:
________________ ________________ ________________ Richard Z ö l l e r
Adolf W e i ß
Willi K o c h
________________________ ______________________ Hartmut W i s s e m b o r s k i Alfred W i l d g r u b e r
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